Besoldung Baden-Württemberg |
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§ 16 Wirkung der Rücknahme
(1)Die Rücknahme nach § 14 hat die Wirkung, daß die Ernennung von Anfang an nicht zustande gekommen ist.
(2)Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte (§ 15 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 15 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden; die Entscheidung trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.