Besoldung Baden-Württemberg |
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§ 28a Laufbahnbefähigung nach europarechtlichen Vorschriften
(1)Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder
2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25)
erworben werden. Das Nähere regeln die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
(2)Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.