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Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .34 Beförderung

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§ 34 Beförderung

(1)Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert.

(2)Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, daß der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen, oder
4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die in den Laufbahnvorschriften eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist.
In den Laufbahnvorschriften kann bestimmt werden, daß Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 zulässig sind zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eingetreten sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(3)Eine Beförderung soll nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.

(4)Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(5)Der Landespersonalausschuß kann weitere Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 zulassen.

(6)Die Laufbahnvorschriften können für die Beförderung in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes Mindestdienstzeiten und Mindestaltersgrenzen vorsehen.


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