Besoldung Baden-Württemberg |
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§ 39
(1)Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1. Entlassung (§ 34 a Abs. 5, §§ 40 bis 48 und 132),
2. Verlust der Beamtenrechte (§§ 66 bis 69),
3. Entfernung aus dem Dienst nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften.
(2)Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (§§ 49 bis 65) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.
(3)In den Laufbahnvorschriften oder in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf mit der Ablegung der Laufbahnprüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung ist, endet.