Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .49 Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand

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§ 49 Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand

Der Eintritt in den Ruhestand (§§ 49 bis 65) setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung      


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