Besoldung Baden-Württemberg |
Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Baden-Württemberg
§ 59 Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt
(1)Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 50 bis 52, mit dem Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.