Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .67 Folgen des Verlusts

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§ 67 Folgen des Verlusts

Endet das Beamtenverhältnis nach § 66, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.             


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