Besoldung Baden-Württemberg |
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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Baden-Württemberg
§ 8 Beamter auf Lebenszeit
(1)Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
1. die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. sich
a) als Laufbahnbewerber nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
b) als anderer Bewerber in einer Probezeit bewährt hat.
(2)Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und um die Dauer einer förmlichen Untersuchung nach § 123 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung.