Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .87 Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn bei Nebentätigkeiten

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§ 87 Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn bei Nebentätigkeiten

Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Es kann auch nach einem Hundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden.  


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