Besoldung Baden-Württemberg |
Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Baden-Württemberg
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg
§ 10 Verminderung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
(1) Erhält ein Beamter oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, so vermindern sich seine Dienstbezüge um den Betrag der Versorgung. Ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent seiner Dienstbezüge.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Versorgung, die ein Beamter oder Richter nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments erhält.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie die Amtszulagen, die Strukturzulage, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
(4) Der Beamte oder Richter ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 zur Auskunft verpflichtet.