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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § 106 Erlass von Verwaltungsvorschriften

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 106 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Finanzministerium; Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ministerium.



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