Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § .25 Abweichende Eingangsämter

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Baden-Württemberg

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 25 Abweichende Eingangsämter

Die Eingangsämter für Beamte in Laufbahnen, bei denen
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 24 erfordern, können einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Die Festlegung als Eingangsamt erfolgt durch besondere Kennzeichnung in den Landesbesoldungsordnungen.


mehr zu: Landesbesoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2024