Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § .35 Landesbesoldungsordnung R

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 35 Landesbesoldungsordnung R

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 8 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter der badischen Amtsnotare.



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