Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § 40 Grundlage des Familienzuschlags

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 40 Grundlage des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag besteht aus einem ehebezogenen und einem kinderbezogenen Teil. Seine Höhe richtet sich nach Anlage 12. Bei ledigen Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 12 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.


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