Besoldung Baden-Württemberg |
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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg
§ 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erhält der Beamte oder Richter Besoldung entsprechend § 8 Abs. 1. Sie wird mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. (2) Zur Besoldung nach Absatz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 72 gewährt.