Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § 95 Dienstordnungsmäßig Angestellte

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 95 Dienstordnungsmäßig Angestellte

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414 b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1. den Rahmen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschreiten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen.
(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach sachgerechter Bewertung Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung landesunmittelbarer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung festzulegen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, Obergrenzen für Beförderungsämter der dienstordnungsmäßig Angestellten durch Rechtsverordnung entsprechend § 27 festzusetzen.


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