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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § .99 Überleitung für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 99 Überleitung für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C

Die Ämter der Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten der Bundesbesoldungsordnung C werden für vorhandene Amtsinhaber als künftig wegfallende Ämter in Anlage 5 fortgeführt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 10 ausgewiesen.



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