Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § .28 Landesbesoldungsordnungen A und B

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 28 Landesbesoldungsordnungen A und B

(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und die Amtsbezeichnungen richten sich nach den Landesbesoldungsordnungen. Den Ämtern können Funktionen zugeordnet werden.
(2) Die Landesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Landesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind in den Anlagen 1 und 2 ausgewiesen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in den Anlagen 6 und 7 ausgewiesen.



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