Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § 56 Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 56 Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst

Beamte in Ämtern des Krankenpflegedienstes erhalten als

1. Oberin, Oberpfleger, Oberschwester oder Pflegevorsteher,

2. Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen,

3. Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen,
bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage.


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