Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § 39 Vergaberahmen und Besoldungsdurchschnitte

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamten-versorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversor-gung, Beihilfe, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Baden-Württemberg

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 39 Vergaberahmen und Besoldungsdurchschnitte

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist für die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen (Kunsthochschulen, Pädagogische Hochschulen) sowie für die Fachhochschulen des Landes so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis (Besoldungsdurchschnitt) im Jahr 2001 entsprechen. Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für einen Professor im Dienst des Landes wurden für das Jahr 2001 für die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 74 000 Euro und für die Fachhochschulen auf 61 000 Euro festgestellt. Der Besoldungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich 2 Prozent, insgesamt höchstens um 10 Prozent überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

(2) Der Vergaberahmen ist für die Duale Hochschule so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, A 14 bis A 16 sowie B 2 und B 3 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis (Besoldungsdurchschnitt) im Jahr 2007 entsprechen. Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für einen Professor an der Dualen Hochschule wurden für das Jahr 2007 auf 59.155 Euro festgestellt. Der Besoldungsdurchschnitt ist bis zum Jahr 2018 schrittweise an den Besoldungsdurchschnitt der Fachhochschulen anzugleichen; das Finanzministerium kann ihn zur Erreichung dieses Ziels jährlich um bis zu 2 Prozent erhöhen, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

(3) Die Besoldungsdurchschnitte nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; zur Berücksichtigung der nicht an Besoldungserhöhungen teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. Das Finanzministerium gibt die jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitte durch Verwaltungsvorschrift im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.

(4) Zu den laufenden Besoldungsausgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 zählen die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 sowie die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

(5) Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT, und

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 geführt werden,
und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen.

(6) Werden Mittel Dritter den Hochschulen für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt, gilt Folgendes:
1. Soweit Planstellen für Professoren durch Mittel Dritter finanziert werden, sind diese und die darauf entfallenden Besoldungsausgaben nicht in die Berechnung des Vergaberahmens einzubeziehen,

2. der Vergaberahmen kann für nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vom Vorstand der Hochschule aus Mitteln privater Dritter erhöht werden, wenn und soweit die Dritten diese Beträge der Hochschule ausdrücklich für diesen Zweck und ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt haben,

3. bei einer Personalkostenerstattung im Rahmen von Gemeinsamen Berufungen oder einer Personalkostenerstattung nach § 15 Abs. 2 des KIT-Gesetzes (KITG) werden die erstatteten Besoldungsausgaben, soweit sie zu einer Überschreitung des für die jeweilige Hochschule maßgebenden Besoldungsdurchschnitts führen, bei der Berechnung des Vergaberahmens nur bis zur Höhe dieses Besoldungsdurchschnitts berücksichtigt.

(7) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 7 a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 13 des Landeshochschulgesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht. Der Vergaberahmen nach Absatz 1 und 2 kann für die Vergabe von Einmalzahlungen oder befristeten Leistungsbezügen in Ausnahmefällen durch Umschichtungen bei den Personalkosten aus vorübergehend nicht besetzten Planstellen für Professoren erhöht werden. Die Schöpfungsbeträge werden jährlich durch das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Baden-Württemberg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem schönen "Ländle" Baden-Württemberg. Sehenswürdigkeiten sind vor allem Burg Hohenzollern, Bodensee, Europa-Park in Rust, Lichtentaler Allee in Baden-Baden, Mercedes-Benz Museum in Stuttgart, Schloss Heidelberg, Schluchsee, Schwäbische Alb, Schwarzwald, Titisee und das Ulmer Münster. 


mehr zu: Landesbesoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2024