Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § 32 Berücksichtigungsfähige Zeiten

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 32 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 sind:

1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Beamter oder Pfarrer im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,

3. sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens

a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und

b) sechs Monate ohne Unterbrechung
ausgeübt wurde,

4. Zeiten als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat,

5. Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen auszugleichen sind; entsprechendes gilt für ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,

6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz,

7. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 33) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten nach Satz 1 Nr. 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; es können insgesamt bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert.

(2) Abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1. berücksichtigungsfähige Zeiten nach Absatz 1 nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes,

2. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

3. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

4. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen dient.

(3) Die Summe der Zeiten nach Absatz 1 wird auf volle Monate aufgerundet.


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