Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § .59 Zulage für Juniorprofessoren und Juniordozenten

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 59 Zulage für Juniorprofessoren und Juniordozenten

Juniorprofessoren und Juniordozenten (§§ 51, 51 a Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes) können zur Gewinnung, zur Erhaltung und für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe von 600 Euro pro Monat erhalten. Zuständig für die Vergabe der Zulage ist der Vorstand der Hochschule. Das der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen nach Satz 1 beträgt 300 Euro pro Monat für jede der im Kapitel der Hochschule oder an anderen Stellen im Haushaltsplan veranschlagte und der Hochschule zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe W 1. Mittel für diese Zulage, die in einem Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen wurden, werden als zweckgebundene Haushaltsreste in das nächste Haushaltsjahr übertragen.












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