Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 112

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§ 112

(1)Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs werden von der Landesregierung durch Rechtsverordnung erlassen.

(2)Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.

(3)Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder im Bezirksbeirat oder im Ortschaftsrat ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Bezüge zu gewähren.


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