Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 123 Rechtsstellung

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§ 123 Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Wegen ihrer Tätigkeit dürfen sie dienstlich nicht bevorzugt, gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(2) Ein Mitglied scheidet aus dem Landespersonalausschuß außer durch Zeitablauf (§ 122 Abs. 3) aus,

1. wenn sein Beamtenverhältnis oder die Zugehörigkeit zur Behörde (§ 122 Abs. 4 Satz 2) oder zur vertretenen Organisation beendet ist,
2. wenn es zu einem Dienstherrn versetzt worden ist, für den dieses Gesetz nicht gilt,
3. wenn es im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) § 78 findet für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.


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