Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .47 Eintritt und Form der Entlassung

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§ 47 Eintritt und Form der Entlassung

(1)Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.

(2)Im Falle des § 41 Abs. 1 Nr. 1 tritt die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein.

(3)Die Entlassung ist schriftlich zu verfügen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.     


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