Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .44 Entlassung des Beamten auf Widerruf

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§ 44 Entlassung des Beamten auf Widerruf

Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.      


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