Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .59 Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt

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§ 59 Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt

(1)Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 50 bis 52, mit dem Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.         


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