Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .68 Gnadenerweis

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Baden-Württemberg 

§ 68 Gnadenerweis

(1)Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte (§§ 66 und 67) das Gnadenrecht zu.

(2)Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 69 entsprechend.              


mehr zu: Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2024