Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .48 Folgen der Entlassung

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§ 48 Folgen der Entlassung

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 105 Abs. 3 erteilt ist.     


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