Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 153a Änderungen bewilligter Freistellung

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§ 153a Änderungen bewilligter Freistellung

Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub, einen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Freistellung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.


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