Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 167 Verwaltungsvorschriften

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§ 167 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs das Innenministerium oder das Finanzministerium, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.


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