Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .53a Begrenzte Dienstfähigkeit

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§ 53a Begrenzte Dienstfähigkeit

(1)Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2)Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3)Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 53 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4)§ 53 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, §§ 55, 58 und 59 gelten entsprechend. Regelmäßige Arbeitszeit des Beamten nach § 83 Abs. 2 Satz 3 ist die Arbeitszeit im Sinne von Absatz 2 Satz 1.

(5)weggefallen   


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